Ihre Browserversion ist veraltet. Wir empfehlen, Ihren Browser auf die neueste Version zu aktualisieren.


I.       Name, Sitz und Zweck

1.      Unter dem Namen «Quartierverein Klosterzelg-Reutenen» besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Windisch.

2.      Zweck des Vereins ist die Förderung des gemeinschaftlichen Zusammenlebens in den beiden Quartieren Klosterzelg und Reutenen in Windisch und die Interessewahrung der beiden Quartiere innerhalb der Gesamtgemeinde und gegenüber den angrenzenden Gemeinden.

3.      Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

II.      Mitgliedschaft

4.      Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen wer-den, welche sich den Quartieren Klosterzelg oder Reutenen verbunden fühlen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

5.      Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Er ist jederzeit möglich und tritt sofort in Kraft.

6.      Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der durch die Generalversammlung be­schlossene Mitgliederbeitrag nach zweimaliger Mahnung nicht beglichen wird.

7.      Für den Ausschluss eines Mitgliedes ist die Zustimmung von drei Vierteln der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung hat geheim stattzufinden.

8.      Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

9.      Personen, welche sich um den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

III.    Mittel

10.     Der Verein finanziert sich aus Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen und dem Erlös von Veranstaltungen.

 

11.     Der Mitgliederbeitrag beträgt höchstens 20 Franken pro Jahr.

         Mitglieder, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, bezahlen nur einen Mitgliederbeitrag.

         Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

IV.    Organe

12.     Die Organe des Vereins sind:

a.      die Generalversammlung

b.      der Vorstand

c.      die Rechnungsrevisorinnen bzw. -revisoren

13.     Sofern die Statuten nichts anderes vorsehen, fassen Generalversammlung und Vorstand ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident.

V.      Generalversammlung

14.     Die Generalversammlung wird ordentlicherweise einmal jährlich durch schriftliche Einladung einberufen.

         Ausserordentliche Generalversammlungen werden durch Beschluss des Vorstandes einberufen oder wenn 30 Mitglieder dies begehren.

15      Die Traktanden der Generalversammlung sind sämtlichen Mitgliedern rechtzeitig schriftlich bekannt zu geben. Es kann nur über Geschäfte, welche auf der Traktandenliste aufgeführt sind, Beschluss gefasst werden.

16.     Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Präsidentin bzw. der Präsident. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.

17.     Der Generalversammlung stehen die folgenden Befugnisse zu:

a.      Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisorinnen bzw.             –revisoren

b.      Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung

c.      Festsetzung der Mitgliederbeiträge unter Berücksichtigung von Ziffer 11 der Statuten

d.      Änderung der Statuten und Auflösung des Vereins, jeweils mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder

VI.    Vorstand

18.     Der Vorstand besteht aus mindestens 3 oder mehr von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählten Vereinsmitgliedern. 1)

         Die Präsidentin bzw. der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt, im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

19.     Der Vorstand führt die Angelegenheiten des Vereins, vertritt ihn nach aussen und erledigt alle Geschäfte, sofern sie nicht der Generalversammlung zugewiesen sind. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen die Präsidentin bzw. der Präsident zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

VII.   Rechnungsrevisorinnen bzw. –revisoren

20.     Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisorinnen bzw. –revisoren.

         Die Rechnungsrevisorinnen bzw. –revisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Generalversammlung Bericht und Antrag.

VIII. Auflösung des Vereins

21.     Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschliesst die Generalversammlung die Auflösung des Vereins, hat sie gleichzeitig über die Verwendung des noch vorhandenen Vereinsvermögens zu befinden.

IX.    Schlussbestimmungen

22.     Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 1. März 2002 genehmigt und treten sofort in Kraft.

         Die Statuten von 2. Januar 1971 werden auf diesen Zeitpunkt hin aufgehoben.

 

Windisch, den 1. März 2002

Die Präsidentin:             Mirjam Aebischer

Der Aktuar:                   Ueli Widmer

 

 

 

1) Fassung Ziffer 18 gemäss Beschluss der Generalversammlung vom 4. März 2011


Cookie-Regelung

Diese Website verwendet Cookies, zum Speichern von Informationen auf Ihrem Computer.

Stimmen Sie dem zu?